Keine Besteuerung bei der Entnahme landwirtschaftlicher Betriebsgebäude

Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023 sieht eine wesentliche steuerliche Erleichterung bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen vor, von welcher künftig auch Land- und Forstwirte vermehrt profitieren können. Wurde nach bis dato gültiger Rechtslage ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen, so erfolgte die Entnahme des Gebäudes stets zum Teilwert und es kam zu einer Aufdeckung und Versteuerung etwaiger im Gebäudewert enthaltener stiller Reserven.

Neuregelung ab 1.7.2023

Im Rahmen des AbgÄG 2023 wurde nunmehr beschlossen, dass analog zu der Entnahme von Grund und Boden zum Buchwert auch die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert erfolgen soll. Damit unterbleibt auch Gebäuden im Zeitpunkt der Entnahme eine Aufdeckung und Versteuerung der im Gebäudewert enthaltenen stillen Reserven und diese werden erst im Falle einer tatsächlichen Veräußerung der Besteuerung unterworfen. Für Land- und Forstwirte bedeutet dies, dass mitunter nicht mehr benötigte betrieblich gewidmete leerstehende Gebäude künftig ohne steuerlichen Schaden ins Privatvermögen überführt werden können. Die Änderung der Entnahmebesteuerung ist mit 1.7.2023 in Kraft getreten.

Stand: 27. November 2023

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